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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Studio Nordlicht – Dustin Wallhäußer · Stand: Juli 2026

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen Dustin Wallhäußer, Hirtenweg 31, 27356 Rotenburg (Wümme) (nachfolgend „ANBIETER“) und dem Empfänger der Leistungen (nachfolgend „KUNDE“, zusammen die „PARTEIEN“), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen der Foto- und Videoproduktion (nachfolgend „Leistungen“), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.2 Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt. 1.3 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.4 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). 1.5 Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, geschieht dies allein aus Gründen der Lesbarkeit und ohne jede Wertung.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS dar. 2.2 Der Vertragsschluss kann fernmündlich (insbesondere per Telefon oder Videokonferenz), in Textform (z. B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen. Der ANBIETER bestätigt einen fernmündlich geschlossenen Vertrag dem KUNDEN unverzüglich in Textform unter Wiedergabe des vereinbarten Leistungsumfangs und der Vergütung. 2.3 Beabsichtigt der ANBIETER, ein Telefonat oder eine Videokonferenz zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzuzeichnen, weist er den KUNDEN zu Beginn des Gesprächs gesondert darauf hin und holt dessen ausdrückliche Einwilligung ein. Ohne diese Einwilligung erfolgt keine Aufzeichnung. Die Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. 2.4 Der KUNDE verpflichtet sich, Login-Benutzernamen, Passwörter, Materialien und Links, auf die er im Rahmen dieses Vertrags Zugriff erhält, nicht an Dritte weiterzugeben.

3. Leistungen und Vertragstypus

3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen den PARTEIEN, im Regelfall aus dem vom ANBIETER erstellten Angebot einschließlich der dort genannten Konditionen. 3.2 Der ANBIETER schuldet die Herstellung und Übergabe des vereinbarten Werkes (Video- bzw. Fotomaterial in der vereinbarten Fassung). Auf den Vertrag finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Reine Beratungs-, Konzeptions- und Begleitleistungen ohne vereinbartes Werkergebnis werden als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB) erbracht. 3.3 Soweit Einzelheiten der Leistungserbringung im Vertrag nicht abschließend bestimmt sind (insbesondere gestalterische Umsetzung, Bildsprache, Schnittfassung), steht dem ANBIETER ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu. Dies gilt nicht für den Leistungsumfang, die Vergütung und die vereinbarten Termine. 3.4 Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen. Für deren Verhalten haftet er wie für eigenes.

4. Besondere Bestimmungen für Foto- und Videoproduktionen

4.1 Mitwirkung am Aufnahmetag

Der KUNDE erscheint zum vereinbarten Aufnahmetermin pünktlich und stellt sicher, dass die vereinbarten Personen, Räume und Gegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbar sind. Verspätungen zeigt er unverzüglich an. Entstehen dem ANBIETER durch vom KUNDEN zu vertretende Verspätungen oder Wartezeiten Mehrkosten, trägt der KUNDE diese gegen Nachweis.

4.2 Absage durch den KUNDEN

4.2.1 Sagt der KUNDE einen vereinbarten Aufnahmetermin ab, ohne dass ein Fall der Ziffer 4.9 oder 4.10 vorliegt, schuldet er dem ANBIETER
  • bei Absage ab 28 Tage bis 8 Tage vor dem Termin: 30 % der auf diesen Termin entfallenden Vergütung,
  • bei Absage ab 7 Tage vor dem Termin: 60 % der auf diesen Termin entfallenden Vergütung.
4.2.2 Der ANBIETER muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Absage an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem KUNDEN steht der Nachweis frei, dass dem ANBIETER kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall schuldet er nur den nachgewiesenen geringeren Betrag. Dem ANBIETER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 4.2.3 Vereinbaren die PARTEIEN einvernehmlich einen Ersatztermin innerhalb von vier Wochen, entfällt der Anspruch nach 4.2.1; bis dahin bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten trägt der KUNDE gegen Nachweis. 4.2.4 Die vorstehenden Pauschalen gelten nicht, wenn der KUNDE die Absage nicht zu vertreten hat.

4.3 Nachbearbeitung

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, umfasst die geschuldete Leistung die Nachbearbeitung des erstellten Materials nach dem gängigen Stand der Technik, insbesondere Schnitt und Farbkorrektur.

4.4 Übergabe

Nach Durchführung sämtlicher vereinbarter Leistungen stellt der ANBIETER die finale Fassung digital zum Download bereit. Zwischenfassungen können mit Wasserzeichen versehen werden. Der ANBIETER hält die Dateien für mindestens sechs Monate ab Übergabe zum Abruf bereit; eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht besteht nicht. Der KUNDE ist für die eigene Sicherung verantwortlich.

4.5 Pauschalvergütung

Soweit nicht anders vereinbart, werden Erstellung und Bearbeitung des Materials, alle weiteren vereinbarten Leistungen sowie die im Angebot ausgewiesenen Reisekosten durch eine Pauschalvergütung abgegolten. Von der Pauschalvergütung umfasst ist die Rechteeinräumung im vereinbarten Umfang (Ziffer 4.7) sowie die Anzahl der im Angebot ausgewiesenen Korrekturschleifen; ist dort nichts ausgewiesen, ist eine Korrekturschleife umfasst. Weitere Korrekturschleifen werden nach dem im Angebot ausgewiesenen Satz, hilfsweise nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

4.6 Nicht umfasste Kosten

Soweit nicht anders vereinbart, trägt der KUNDE zusätzlich anfallende Kosten, insbesondere Eintritts- und Genehmigungsgebühren, Locationmieten, Requisiten sowie Verpflegung und Übernachtung, sofern diese im Angebot nicht ausgewiesen sind. Der ANBIETER informiert den KUNDEN vor Entstehen solcher Kosten, soweit sie ihm erkennbar sind.

4.7 Rechteeinräumung

Der ANBIETER räumt dem KUNDEN an dem im Rahmen der Vertragsdurchführung entstandenen Material die urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte in dem im Angebot bezeichneten Umfang ein (räumlicher Geltungsbereich, zeitliche Dauer, Exklusivität). Enthält das Angebot hierzu keine Angabe, wird ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die im Vorgespräch benannten Verwendungszwecke eingeräumt. Eine Übertragung der Rechte auf Dritte oder deren gewerbliche Weitergabe oder Verkauf durch den KUNDEN ist ohne gesonderte Vereinbarung unzulässig. Eine Nutzung, die über den eingeräumten Umfang hinausgeht, bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

4.8 Zeitpunkt der Rechteeinräumung

Die Rechteeinräumung erfolgt mit Übergabe der endgültigen Werkfassung. Unbearbeitetes Rohmaterial ist von der Rechteeinräumung nicht umfasst; ein Anspruch auf dessen Herausgabe besteht nicht.

4.9 Witterungsbedingte Verschiebung bei Außenaufnahmen

4.9.1 Sind Aufnahmen ganz oder teilweise im Freien vereinbart, gilt ihre Durchführung als witterungsbedingt undurchführbar, wenn sie aus Sicherheitsgründen oder aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, die technischen Grenzen des eingesetzten Equipments überschritten werden oder das Ergebnis erkennbar nicht dem vereinbarten Qualitätsstandard entsprechen kann. Als Anhaltspunkte dienen insbesondere eine amtliche Warnung des Deutschen Wetterdienstes ab Stufe 2 für Aufnahmeort und -zeitraum, anhaltender Niederschlag sowie Windgeschwindigkeiten oberhalb der Herstellerfreigabe eines eingesetzten unbemannten Fluggeräts. 4.9.2 Über die Undurchführbarkeit entscheiden die PARTEIEN einvernehmlich in Textform, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn. Erfordert der Termin eine auswärtige Übernachtung, eine Anreise von mehr als drei Stunden oder die verbindliche Disposition von Zusatzpersonal oder Mietmaterial, verlängert sich diese Frist auf 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der ANBIETER nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und legt dem KUNDEN die Entscheidungsgrundlage auf Verlangen offen. 4.9.3 Vorrangige Rechtsfolge ist die Verschiebung, nicht die Absage. Die PARTEIEN vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin innerhalb von vier Wochen. Die vereinbarte Vergütung bleibt unberührt. Ziffer 4.2 findet auf witterungsbedingte Verschiebungen keine Anwendung. 4.9.4 Bis zur Entscheidung nach 4.9.2 bereits angefallene und nicht stornierbare Fremdkosten (insbesondere Anfahrt, gebuchtes Zusatzpersonal, angemietete Technik) trägt der KUNDE gegen Nachweis. Eigene Ausfallzeit stellt der ANBIETER bei Wahrnehmung eines Ersatztermins nicht zusätzlich in Rechnung. Dem KUNDEN steht der Nachweis geringerer Kosten frei. 4.9.5 Kommt ein Ersatztermin aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, nicht innerhalb der Frist zustande, gilt Ziffer 4.2 ab Fristablauf entsprechend. Kommt er aus Gründen, die der ANBIETER zu vertreten hat, nicht zustande, schuldet der KUNDE nur die Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen. 4.9.6 Entfallen ausschließlich Luftaufnahmen witterungsbedingt ersatzlos, entfällt der hierauf entfallende Vergütungsanteil; die übrigen Leistungen bleiben unberührt. 4.9.7 Vereinbaren die PARTEIEN vorab eine wetterunabhängige Ausweichlocation, besteht kein Verschiebungsrecht nach dieser Ziffer.

4.10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem ANBIETER die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Streik, Ausfall der Verkehrsinfrastruktur), befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Die PARTEIEN informieren einander unverzüglich und vereinbaren vorrangig einen Ersatztermin. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag in Textform kündigen; in diesem Fall schuldet der KUNDE nur die Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

4.11 Erkrankung und Verhinderung des ANBIETERS

Ist der ANBIETER aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit oder Unfall), an der Leistungserbringung zum vereinbarten Termin gehindert, informiert er den KUNDEN unverzüglich. Er ist berechtigt, einen gleichwertigen Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, vereinbaren die PARTEIEN einen Ersatztermin; ist auch dies dem KUNDEN nicht zumutbar, kann er den Vertrag kündigen und schuldet nur die Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9.

4.12 Kalkulationsgrundlage und Mehraufwand

Angebot und Vergütung beruhen auf den vom KUNDEN im Vorgespräch übermittelten Informationen und den dort getroffenen Absprachen und umfassen ausschließlich die im Angebot aufgeführten Leistungen. Ändern sich Umfang, Termine oder Rahmenbedingungen nach Angebotslegung, oder erweisen sich vom KUNDEN übermittelte Angaben als unrichtig oder unvollständig, obwohl ihm die zutreffenden Umstände bekannt waren oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten bekannt sein müssen, wird der hierdurch entstehende Mehraufwand nach dem im Angebot ausgewiesenen Satz, hilfsweise nach der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet. Der ANBIETER informiert den KUNDEN über erkennbaren Mehraufwand vor dessen Ausführung in Textform und weist ihn in der Schlussrechnung unter Angabe des Grundes gesondert aus. Übersteigt der Mehraufwand voraussichtlich 15 % der vereinbarten Vergütung, führt der ANBIETER ihn erst nach Zustimmung des KUNDEN in Textform aus; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der KUNDE nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht und hierauf hingewiesen wurde.

5. Vergütung

5.1 Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Ist im Einzelfall keine Vergütung individuell vereinbart, gilt die bei Vertragsschluss aktuelle Preisliste des ANBIETERS. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen. 5.2 Ist eine Ratenzahlung vereinbart, wird die erste Rate mit Vertragsschluss fällig; die weiteren Raten werden, soweit nicht abweichend vereinbart, jeweils monatlich im Voraus fällig. 5.3 Ist eine Einrichtungsgebühr vereinbart, fällt diese, soweit nicht abweichend geregelt, nur einmalig an. Bei einer Vertragsverlängerung fällt keine erneute Einrichtungsgebühr an. 5.4 Weist der KUNDE den ANBIETER an, die Leistungserbringung vorübergehend zu unterbrechen, oder wird eine Unterbrechung aus Gründen erforderlich, die der KUNDE zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bestehen. Der ANBIETER muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Unterbrechung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für Unterbrechungen, die keine Partei zu vertreten hat, gelten vorrangig die Ziffern 4.9 und 4.10. 5.5 Zahlungsstaffel. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung in folgenden Abschlägen zu leisten:
  • 30 % bei Vertragsschluss,
  • 40 % nach Durchführung des letzten vereinbarten Aufnahmetermins,
  • 30 % nach Abnahme.

Die Abschläge nach den ersten beiden Spiegelstrichen sind Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen im Sinne des § 632a BGB; sie sind unabhängig von der Abnahme geschuldet. Jede Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zahlbar. Gegenüber Verbrauchern bleibt ein Widerrufsrecht nach Ziffer 13 unberührt.

5.6 Unterlässt der KUNDE eine erforderliche Mitwirkungshandlung und verhindert er hierdurch die Leistungserbringung, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS nach Maßgabe der §§ 642, 645 BGB bestehen. Satz 2 der Ziffer 5.4 gilt entsprechend. 5.7 Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ist der KUNDE Verbraucher, kann er zudem mit Forderungen aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Verzug und Kündigung

6.1 Vereinbarte Leistungsfristen beginnen nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor Erbringung der für den Beginn erforderlichen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN. 6.2 Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der ANBIETER nach vorheriger Ankündigung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzuhalten. 6.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den ANBIETER insbesondere vor, wenn der KUNDE mit mindestens zwei fälligen Raten in Verzug ist und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht zahlt. Im Fall einer vom KUNDEN zu vertretenden Kündigung kann der ANBIETER die vereinbarte Vergütung verlangen; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem KUNDEN steht der Nachweis frei, dass dem ANBIETER kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 6.4 Das Recht des KUNDEN zur freien Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt; die Rechtsfolgen richten sich nach § 648 Satz 2 und 3 BGB.

7. Mitwirkungspflichten

7.1 Der ANBIETER erbringt die vertraglich zugesagten Leistungen ab Vertragsschluss bzw. ab dem individuell vereinbarten Beginn. 7.2 Der KUNDE stellt sicher, dass dem ANBIETER rechtzeitig alle Informationen vorliegen, die für ein bestmögliches Leistungsergebnis erforderlich sind, insbesondere Angaben zu Drehorten, erforderlichen Genehmigungen, beteiligten Personen und dem beabsichtigten Verwendungszweck. Beruhen Hinderungsgründe auf der Sphäre des KUNDEN, bleibt der Vergütungsanspruch nach Maßgabe der Ziffer 5.6 bestehen. 7.3 Der KUNDE ist für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich und gewährleistet, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz- und Datenschutzrecht). Der ANBIETER ist zu einer Prüfung der Inhalte nicht verpflichtet. 7.4 Der KUNDE stellt den ANBIETER von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten aus Ziffer 7.3 beruhen, soweit den ANBIETER kein eigenes Verschulden trifft. Der ANBIETER informiert den KUNDEN unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche und ermöglicht ihm die Abwehr. 7.5 Der ANBIETER ist berechtigt, Termine digital durchzuführen, soweit die Art der Leistungserbringung nicht zwingend Anwesenheit vor Ort erfordert. 7.6 Der KUNDE ist selbst dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der bereitgestellten Leistungen vorzuhalten, und wirkt bei technischen Problemen nach Kräften an der Lösung mit.

8. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt per Rechnung durch Überweisung. Weitere Zahlungsarten können im Einzelfall vereinbart werden.

9. Haftung

9.1 Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 9.2 Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des ANBIETERS, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie und wegen arglistig verschwiegener Mängel. 9.3 Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der ANBIETER begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 9.4 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 9.5 Der ANBIETER haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf beruht, dass der KUNDE eine zumutbare Datensicherung unterlassen hat.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

10.1 Der ANBIETER verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung des ANBIETERS. 10.2 Die PARTEIEN behandeln alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Die Geheimhaltungspflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt. 10.3 Ist im Einzelfall eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des KUNDEN erforderlich, schließen die PARTEIEN eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

11. Abnahme

11.1 Abnahmeaufforderung und Fiktion. Der ANBIETER zeigt dem KUNDEN die Fertigstellung an und fordert ihn unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auf. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der KUNDE die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der ANBIETER weist in der Aufforderung auf die Bedeutung des Fristablaufs hin; ist der KUNDE Verbraucher, erfolgt dieser Hinweis in Textform (§ 640 Abs. 2 BGB). 11.2 Abnahmepflicht. Der KUNDE ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Maßstab der Vertragsgemäßheit ist ausschließlich der im Angebot beschriebene Leistungsumfang. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Gestalterische Entscheidungen, die sich im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts nach Ziffer 3.3 halten, stellen keinen Mangel dar; abweichende Gestaltungswünsche sind über die vereinbarten Korrekturschleifen (Ziffer 4.5) zu behandeln. 11.3 Form der Abnahmeverweigerung. Eine Verweigerung der Abnahme bedarf der Textform und der konkreten Bezeichnung der beanstandeten Stellen unter Angabe, worin die Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang liegt. Eine pauschale Beanstandung ohne solche Angaben gilt nicht als Verweigerung im Sinne der Ziffer 11.1. 11.4 Nacherfüllung und erneute Abnahme. Nach berechtigter Mängelrüge beseitigt der ANBIETER den Mangel innerhalb angemessener Frist und fordert erneut zur Abnahme auf; Ziffer 11.1 gilt entsprechend. Mängel, die dem KUNDEN bei der ersten Prüfung mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren, kann er im weiteren Verlauf nicht mehr erstmals geltend machen, um die Abnahme zu verweigern; seine gesetzlichen Mängelrechte bleiben hiervon unberührt. 11.5 Unberechtigte Abnahmeverweigerung. Verweigert der KUNDE die Abnahme, obwohl die Leistung abnahmereif ist, gerät er in Annahmeverzug. Die Vergütung wird in diesem Fall mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Abnahme bei vertragsgemäßem Verhalten hätte erfolgen müssen. Die Rechteeinräumung nach Ziffer 4.7 tritt erst mit vollständiger Zahlung ein (Ziffer 12.2). 11.6 Konkludente Abnahme. Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn der KUNDE sie oder Teile davon bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, insbesondere veröffentlicht, es sei denn, sie weist einen erheblichen Mangel auf. 11.7 Teilabnahme. Umfasst der Vertrag mehrere abgrenzbare Einzelleistungen (z. B. mehrere Videos oder Aufnahmetermine), kann der ANBIETER die Abnahme jeder Einzelleistung gesondert verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für jede Teilabnahme entsprechend. 11.8 Streit über die Abnahmereife. Streiten die PARTEIEN darüber, ob die Leistung abnahmereif ist, können sie einvernehmlich einen unabhängigen Sachverständigen mit einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragen. Die Kosten trägt die Partei, deren Auffassung sich als unzutreffend erweist; bei teilweisem Obsiegen werden sie anteilig getragen. Der Rechtsweg bleibt unberührt.

12. Urheberrecht, Markennutzung, Persönlichkeitsrechte

12.1 Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. 12.2 Die Rechteeinräumung nach Ziffer 4.7 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. 12.3 Der KUNDE räumt dem ANBIETER das Recht ein, Marken, Logos, Namen und sonstige Kennzeichen des KUNDEN zu nutzen, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich ist. 12.4 Testimonial-Nutzung. Der KUNDE kann dem ANBIETER gesondert gestatten, das erstellte Material zu Zwecken der Eigenwerbung öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere auf der Website und in sozialen Netzwerken des ANBIETERS. Diese Gestattung erfolgt durch gesonderte Erklärung des KUNDEN und ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar; bereits veröffentlichte Inhalte entfernt der ANBIETER innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs, soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist. Sind Personen erkennbar, die nicht der KUNDE selbst sind, stellt der KUNDE sicher, dass deren Einwilligung nach § 22 KUG bzw. Art. 6 DSGVO vorliegt, und stellt den ANBIETER von hieraus resultierenden Ansprüchen frei, soweit den ANBIETER kein eigenes Verschulden trifft. 12.5 Der KUNDE stellt den ANBIETER von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistigen Eigentums an vom KUNDEN bereitgestellten Inhalten frei, soweit den ANBIETER kein eigenes Verschulden trifft. Ziffer 7.4 Satz 2 gilt entsprechend.

13. Widerrufsrecht für Verbraucher

Ist der KUNDE Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt die nachstehende Widerrufsbelehrung. Gegenüber Unternehmern besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Dustin Wallhäußer
Hirtenweg 31
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: +49 160 98687840
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Muster-Widerrufsformular

Öffnet das Formular zum Ausfüllen am Bildschirm; dort lässt es sich über „Als PDF speichern / drucken“ sichern.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Vorzeitiger Beginn der Leistungserbringung

Haben Sie verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht. Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

— Ende der Widerrufsbelehrung —

14. Referenznennung

Der ANBIETER darf den KUNDEN als Referenz nennen, soweit der KUNDE dies nach Ziffer 12.4 gestattet hat. Dies umfasst die Nennung und Nutzung geschützter Marken, Bezeichnungen und Logos im gestatteten Umfang. Eine Pflicht zur Nennung besteht nicht.

15. Streitbeilegung und Schlussbestimmungen

15.1 Verbraucherstreitbeilegung. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Der ANBIETER ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. 15.2 Ist der KUNDE Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Rotenburg (Wümme). Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. 15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der KUNDE Verbraucher, gilt dies nur, soweit ihm dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts entzogen wird. 15.4 Individuell zwischen den PARTEIEN vereinbarte Regelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 15.5 Änderungen dieser Bedingungen. Der ANBIETER kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für künftige Verträge jederzeit ändern. Für bereits geschlossene Verträge gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen fort. Eine Änderung laufender Verträge bedarf der Zustimmung des KUNDEN. 15.6 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.